Die gewährten Mitarbeiteroptionen sind im Falle eines Kontrollwechsels ohne Einhaltung der drei- bis fünfjährigen Sperrfrist ausübbar. Diese Regelung gilt auch im Falle des Abgangs von Mitarbeitern. Ansonsten bestehen anlässlich eines Kontrollwechsels keine speziellen Vereinbarungen zugunsten des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsleitungsmitglieder sowie weiterer Kadermitglieder der Gesellschaft. Die Statuten sehen keine besonderen Regelungen betreffend «opting-out» oder «opting-up» gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel vor.